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BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

[ Auszug: (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der M ... ]